Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt - in den Gemeinden die ersten Bürgermeister oder Oberbürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder, in den Landkreisen die Landräte und Kreisräte. Die Bürger wählen in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl. Das Innenministerium betreut diese Kommunalwahlen.

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche aktiv wahlberechtigt.

Wie wird gewählt?

Bei der Wahl der ersten Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister und der Landräte hat jede stimmberechtigte Person jeweils eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, also die absolute Mehrheit erhält.

Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder hat jede stimmberechtigte Person in der Regel so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmen können dabei auf die Bewerber eines Wahlvorschlags (Liste) oder auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren) und jedem Bewerber können in der Regel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).

Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuz auch als Ganze angenommen werden. Dadurch erhält jeder Bewerber in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidaten zu streichen. Werden bei der Verhältniswahl neben einem Listenkreuz auch Stimmen (einfach oder gehäufelt) an einzelne Kandidaten dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen den nicht gekennzeichneten Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet. Es ist ebenso möglich, die zu vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne Bewerber (einzeln oder bei der Verhältniswahl auch gehäufelt) zu verteilen.

Die Anzahl der Mandate ist abgestuft nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises.

Zur Feststellung des Wahlergebnisses der Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte werden alle gültigen Stimmen einer Liste zusammengerechnet. Die auf einen Wahlvorschlag entfallende Anzahl der Sitze in den Gremien wird nach dem Quotensystem von Hare-Niemeyer berechnet.

Die einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze werden den Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei der Wahl zugeteilt.

Den Termin für die Wahl der Gemeinderäte und Kreistage setzt die Staatsregierung fest. An diesem Tag werden auch in der ganz überwiegenden Zahl der Gemeinden und Landkreise die ersten Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister und Landräte gewählt. Die nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden im März 2026 statt. Abweichungen zwischen der Wahlzeit von Gemeinderäten und Kreistagen und der Amtszeit von ersten Bürgermeistern/Oberbürgermeistern und Landräten können im Einzelfall bei einer vorzeitigen Beendigung von Amtszeiten auftreten. In diesem Fall setzt die örtliche Rechtsaufsichtsbehörde den Termin für die Neuwahl fest.

Anstehende Wahlen von ersten Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten

Von der Wahlzeit von Gemeinderäten und Kreistagen abweichende, bevorstehende Wahltermine können auf folgender Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Statistik abgerufen werden: http://www.wahlen.bayern.de/kommunalwahlen/, Rubrik: Erste Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte.

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