Informationen zum Bundeswahlrecht

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und ihr maßgebliches Gesetzgebungsgremium. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die laut Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlperiode beträgt gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG vier Jahre. In der nebenstehenden Navigationsleiste finden Sie Informationen zu Wahlgebieten und -organen, Wählbarkeit und Wahlteilnahme, Wahlberechtigung und Stimmabgabe, zur Wahldurchführung sowie zu den Ergebnissen vergangener Bundestagswahlen. Des Weiteren wurden untenstehend weiterführende Informationen zur Bundestagswahl zusammengestellt.

Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag entspricht einer personalisierten Verhältniswahl mit geschlossenen Listen. Es verfolgt als gemischtes Wahlsystem zwei Repräsentationsziele: die getreue Abbildung der Wählerschaft auf Bundesebene und die Bestimmung des jeweiligen Repräsentanten eines Wahlkreises. Ersteres wird darüber erreicht, dass das Gesamtsitzkontingent einer Partei auf Bundesebene nach dem Prinzip der Verhältniswahl bestimmt wird; zweiteres dadurch, dass einzelne Kandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen direkt gewählt werden.

Insgesamt sind für eine Legislaturperiode von vier Jahren regulär 630 Sitze im Parlament zu vergeben, wobei bis zu 299 direkt aus den Wahlkreisen besetzt werden (Direktmandate), der Rest aus den Kandidatenlisten der Parteien (Listenmandate). Entsprechend hat jeder Wähler zwei Stimmen: die Erststimme für den Direktkandidaten, die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.

Die letzte reguläre Bundestagswahl fand am 26.09.2021 statt.

Das Grundgesetz gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss (Artikel 39 Absatz 1 Grundgesetz).

Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.

Die Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages hat mit ihrer konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2021 begonnen. Somit muss der Wahltermin innerhalb der Zeitspanne von Mittwoch, dem 27. August 2025 und Sonntag, dem 26. Oktober 2025 liegen.

Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit Hauptferienzeiten kollidieren.

Der Bundespräsident hat in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag zunächst auf Sonntag, den 28. September 2025, festgelegt (siehe hierzu die Anordnung des Bundespräsidenten über die Bundestagswahl 2025 vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271)).

Am 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und den Wahltag auf Sonntag, den 23. Februar 2025, bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.

 

 

 

 

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